03.12.2019 – ERGÄNZUNG 04.12.2019 – 07:45 UHR – NEUESTE ENTWICKLUNG Jetzt ist es amtlich. Wie der Vorstand der MOLOGEN AG (ISIN: DE000A2LQ900) soeben mitgeteilt hat, hat dieser heute beim Amtsgericht Charlottenburg einen Insolvenzantrag gestellt. Gestern berichteten wir schon, dass sich der Vorstand der Mologen AG derzeit in in Gesprächen mit zwei potentiellen Investorengruppen befindet. Ziel dieser Gespräche ist es, die mit Ad-hoc-Mitteilung der Gesellschaft vom 22. November 2019 angekündigte Wandelschuldverschreibung im Gesamtnennbetrag von EUR 2.000.000 kurzfristig zu platzieren und dadurch die Existenz der Gesellschaft zu sichern.{loadmodule mod_custom,Nebenwerte – Anzeige in Artikel (Google)}
Im Rahmen dieser Gespräche hat eine Investorengruppe um Prof. Dr. Burghardt Wittig als Voraussetzung für eine Zeichnungszusage für die komplette Wandelanleihe (i) die unverzügliche Bestellung von Prof. Wittig zum Vorstand der Gesellschaft sowie (ii) die kurzfristige gerichtliche Bestellung von Herrn Gerhard Greif und Herrn Kai Drabe zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft vorgeschlagen, wobei nach ihrer jeweiligen Bestellung Herr Greif als Vorsitzender und Herr Drabe als stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats kandidieren sollen. Die derzeitigen Mitglieder des Aufsichtsrats Dr. Friederike Zahm und Dr. Michael Schultz sollen nach dem Vorschlag der Investorengruppe von ihren Ämtern zurücktreten. Oliver Krautscheid soll nach dem Vorschlag dieser Investorengruppe im Aufsichtsrat verbleiben.{loadmodule mod_custom,Nebenwerte – Anzeige in Artikel (Produkt)}
Sämtliche Organmitglieder haben heute erklärt, die Investorengespräche im Interesse der Gesellschaft weiterhin konstruktiv zu verfolgen. Daher haben heute sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft in einer gemeinsamen Sitzung ihre grundsätzliche Bereitschaft erklärt, sobald eine rechtsverbindliche Finanzierungszusage in Form unterzeichneter Zeichnungsscheine für die Wandelanleihe durch diese Investorengruppe vorliegt, innerhalb der Grenzen des rechtlich Zulässigen ihre Ämter unter bestimmten Voraussetzungen kurzfristig zur Verfügung zu stellen, um hiermit den Forderungen der Investorengruppe entgegenzukommen und eine Bestandsicherung der Gesellschaft zu ermöglichen.
Sollte die Wandelschuldverschreibung demgegenüber nicht oder nur in einer unzureichenden Höhe platziert und sollten auch die sonstigen derzeit durch die Gesellschaft betriebenen Bemühungen der Unternehmensfinanzierung nicht zu einem erfolgreichen Abschluss geführt werden können, so wäre die Existenz der Gesellschaft kurzfristig akut bedroht.