Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung („DPR“) hat im Rahmen einer Stichprobenprüfung den Konzernabschluss der Aumann AG (ISIN: DE000A2DAM03) zum 31. Dezember 2017 geprüft und festgestellt,
dass der Ausweis von einmaligen Transaktionskosten im Rahmen des Börsengangs teilweise fehlerhaft und das im Konzernabschluss der Aumann für das Geschäftsjahr 2017 ausgewiesene Ergebnis vor Steuern somit zu hoch ausgewiesen ist. Zudem wurde beanstandet, dass die Schlusserklärung aus dem vom Vorstand aufgestellten Abhängigkeitsbericht nicht auch im zusammengefassten Lage- und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2017 aufgenommen wurde. Der von der DPR festgestellte Änderungsbedarf hat keinen Einfluss auf die Gesamthöhe des Eigenkapitals, die Liquidität und die Nettoliquidität von Aumann im Konzernabschluss 2017. Die DPR-Fehlerfeststellung hat auch keine Auswirkungen auf die Konzernabschlüsse der Folgejahre. Nach Abwägung der Vor- und Nachteile einer etwaigen Nichtanerkennung der DPR-Fehlerfeststellung für die Aumann hat sich der Vorstand daher entschlossen, diese anzuerkennen.{loadmodule mod_custom,Nebenwerte – Anzeige in Artikel (Google)}
Im Einzelnen stellte die DPR folgende Fehler fest:
- „In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2017 der Aumann AG, Beelen, ist das Konzernergebnis vor Steuern um rd. 13,0 Mio. EUR zu hoch ausgewiesen, da Kosten im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung im Zuge des Börsengangs im März 2017 nicht als Aufwand erfasst, sondern als Transaktionskosten (IAS 39.9) unmittelbar vom Eigenkapital abgezogen wurden. Mit rd. 12,5 Mio. EUR handelt es sich hierbei im Wesentlichen um Vergütungen an das Management, die nicht die Voraussetzungen der IAS 32.35 und IAS 32.37 für eine erfolgsneutrale Bilanzierung erfüllten. Weitere Kosten in Höhe von rd. 0,5 Mio. EUR waren gemäß IAS 32.35 und IAS 32.38 der Börsennotierung bereits ausgegebener Aktien zuzurechnen.“
- „Im zusammengefassten Lage- und Konzernlagebericht der Aumann AG, Beelen, für das Geschäftsjahr 2017 wurde die Schlusserklärung aus dem vom Vorstand aufgestellten Abhängigkeitsbericht nicht aufgenommen. Dies verstößt gegen § 312 Abs. 3 Satz 3 AktG.“
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In Konsequenz der Anerkennung der von der DPR identifizierten Fehler hat sich der Vorstand entschlossen, den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2017 und den zusammengefassten Lage- und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2017 zu korrigieren.